GmbHG § 62 Auflösung durch eine
Verwaltungsbehörde
vom
1. November 2008
(1) Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß die
Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der
Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne
daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.
(2) Das Verfahren
und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige
Verwaltungssachen ... geltenden Vorschriften.
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