Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur
von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens
dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen. (3) Für die Klage ist das
Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren
Sitz hat. |
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