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GmbHG § 60 Auflösungsgründe
vom
1. November 2008
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im
Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von
drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3. durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des
Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61
und 62;
4. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren
auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines
Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben,
so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft
beschließen;
5. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch
welche nach § 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden
ist;
7. durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit
nach § 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere
Auflösungsgründe festgesetzt werden.
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