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GmbHG § 58 Herabsetzung des Stammkapitals
vom 1. September 2009
(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unter Beobachtung der
nachstehenden Bestimmungen erfolgen:
1. der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von den Geschäftsführern durch
die in § 30 Abs. 2 bezeichneten Blätter bekanntgemacht werden; in dieser
Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft
aufzufordern, sich bei derselben zu melden; die aus den Handelsbüchern der
Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten
Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern;
2. die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen
Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen;
3. die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres
seit dem Tage, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den
öffentlichen Blättern stattgefunden hat;
4. mit der Anmeldung ist die Bekanntmachung des Beschlusses
einzureichen; zugleich haben die Geschäftsführer die Versicherung
abzugeben, daß die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft gemeldet
und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt
sind.
(2) Die
Bestimmung in § 5 Abs. 1 über den Mindestbetrag des Stammkapitals bleibt
unberührt.
Erfolgt die Herabsetzung zum Zweck der Zurückzahlung von
Einlagen oder zum Zweck des Erlasses zu leistender Einlagen, dürfen die
verbleibenden Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht unter den in § 5 Abs. 2
und 3 bezeichneten Betrag herabgehen.
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