Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Sämtliche Beschlüsse sind nichtig, wenn die Beschlüsse über die
Kapitalherabsetzung und die Kapitalerhöhung nicht binnen drei Monaten nach der
Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der
Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig
ist. Die Beschlüsse sollen nur zusammen in
das Handelsregister eingetragen werden. (3) Der Jahresabschluß darf nach § 325 des Handelsgesetzbuchs erst offengelegt werden, nachdem
die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung eingetragen
worden sind. |
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