Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses soll zugleich
mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt werden.
(3) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluß über die
Kapitalherabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das
Handelsregister eingetragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange
eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist. (4) Der Jahresabschluß darf nach § 325 des Handelsgesetzbuchs erst nach Eintragung des
Beschlusses über die Kapitalherabsetzung offengelegt werden. |
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