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GmbHG § 58c Nichteintritt angenommener Verluste
vom 28. Oktober 1994
Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem
der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der
beiden folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in
der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder
ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrücklage
einzustellen. Für einen nach Satz 1 in die Kapitalrücklage eingestellten Betrag
gilt § 58b Abs. 3 sinngemäß.
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