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GmbHG § 58b Beträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabsetzung
vom 28. Oktober 1994
(1) Die Beträge, die aus der Auflösung der Kapital- oder Gewinnrücklagen und
aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nur verwandt werden, um
Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken.
(2) Daneben dürfen die gewonnenen Beträge in die Kapitalrücklage eingestellt
werden, soweit diese zehn vom Hundert des Stammkapitals nicht übersteigt. Als
Stammkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt,
mindestens aber der nach § 5 Abs. 1 zulässige Mindestnennbetrag.
(3) Ein Betrag, der auf Grund des Absatzes 2 in die Kapitalrücklage
eingestellt worden ist, darf vor Ablauf des fünften nach der Beschlußfassung
über die Kapitalherabsetzung beginnenden Geschäftsjahrs nur verwandt werden
1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch
Auflösung von Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann;
2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht
durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist und nicht durch
Auflösung von Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann;
3. zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
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