Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der Teil
der Kapital- und Gewinnrücklagen, der zusammen über zehn vom Hundert des nach
der Herabsetzung verbleibenden Stammkapitals hinausgeht, vorweg aufgelöst ist.
Sie ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist.
(3) Im Beschluß über die vereinfachte Kapitalherabsetzung sind die
Nennbeträge der Geschäftsanteile dem herabgesetzten Stammkapital anzupassen. Die
Geschäftsanteile müssen auf einen Betrag gestellt werden, der auf volle Euro
lautet. (4) Das Stammkapital kann unter den in § 5 Abs. 1 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden,
wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit
der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht
festgesetzt sind. Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie nicht binnen drei
Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind.
Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage
rechtshängig ist. Die Beschlüsse sollen
nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden. (5) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags
gelten die §§ 58b bis 58f. |
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