 |
 |
GmbHG § 57o Anschaffungskosten
vom 28. Oktober 1994
Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen
Geschäftsanteile und der auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile gelten die
Beträge, die sich für die einzelnen Geschäftsanteile ergeben, wenn die
Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen
Geschäftsanteile auf diese und auf die auf sie entfallenden neuen
Geschäftsanteile nach dem Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden. Der
Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht als Zugang auszuweisen.
Zurück...
|
 |
 |