Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahlter Geschäftsanteile,
insbesondere die Beteiligung am Gewinn oder das Stimmrecht, nach der je
Geschäftsanteil geleisteten Einlage bestimmen, stehen diese Rechte den
Gesellschaftern bis zur Leistung der noch ausstehenden Einlagen nur nach der
Höhe der geleisteten Einlage, erhöht um den auf den Nennbetrag des Stammkapitals
berechneten Hundertsatz der Erhöhung des Stammkapitals, zu. Werden weitere
Einzahlungen geleistet, so erweitern sich diese Rechte entsprechend. (3) Der
wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten,
die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer
Geschäftsanteile oder ihres Stammkapitals oder in sonstiger Weise von den
bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, wird durch die
Kapitalerhöhung nicht berührt. |
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