Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG § 57j Verteilung der Geschäftsanteile
vom 28. Oktober 1994
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer
bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der
Gesellschafter ist nichtig.