Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

 


GmbHG § 57j Verteilung der Geschäftsanteile
vom 28. Oktober 1994

Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.

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