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GmbHG § 57i Anmeldung und Eintragung des
Erhöhungsbeschlusses
Fassung vom
1. November 2008
(1) Der Anmeldung des Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals zur
Eintragung in das Handelsregister ist die der Kapitalerhöhung zugrunde gelegte,
mit dem Bestätigungsvermerk der Prüfer versehene Bilanz, in den Fällen des § 57f außerdem die letzte Jahresbilanz, sofern sie noch nicht
nach § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs eingereicht ist, beizufügen. Die Anmeldenden haben dem Registergericht gegenüber
zu erklären, daß nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag der zugrunde gelegten
Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensminderung eingetreten ist, die
der Kapitalerhöhung entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen
worden wäre.
(2) Das Registergericht darf den Beschluß nur eintragen, wenn die der
Kapitalerhöhung zugrunde gelegte Bilanz für einen höchstens acht Monate vor der
Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt und eine Erklärung nach Absatz 1 Satz
2 abgegeben worden ist.
(3) Zu der Prüfung, ob die Bilanzen den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen, ist das Gericht nicht verpflichtet.
(4) Bei der Eintragung des
Beschlusses ist anzugeben, daß es sich um eine Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln handelt.
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