Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Der Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals muß
die Art der Erhöhung angeben. Soweit die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des
Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden soll, ist sie so zu bemessen,
daß durch sie auf keinen Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag erhöht wird, Beträge
entfallen, die durch die Erhöhung des Nennbetrags des Geschäftsanteils nicht
gedeckt werden können. |
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