Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) In der Anmeldung ist die
Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen
sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. § 8
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Der Anmeldung sind beizufügen:
(4) Für die Verantwortlichkeit der
Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs. 1 und 3, § 9b entsprechende Anwendung. |
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