Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

 


GmbHG § 57g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
vom 1. November 2008

Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.

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