Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Die Bilanz ist, bevor über die Erhöhung des Stammkapitals Beschluß gefaßt
wird, durch einen oder mehrere Prüfer darauf zu prüfen, ob sie dem Absatz 1
entspricht. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen
zu erheben, so haben die Prüfer dies durch einen Vermerk zu bestätigen. Die
Erhöhung des Stammkapitals kann nicht ohne diese Bestätigung der Prüfer
beschlossen werden. (3) Die Prüfer werden von den Gesellschaftern gewählt;
falls nicht andere Prüfer gewählt werden, gelten die Prüfer als gewählt, die für
die Prüfung des letzten Jahresabschlusses von den Gesellschaftern gewählt oder
vom Gericht bestellt worden sind. Im übrigen sind, soweit sich aus der
Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, § 318 Abs. 1 Satz 2, § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a
Abs. 1, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und die §§ 321 und 323 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden. Bei
Gesellschaften, die nicht große im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind, können auch vereidigte
Buchprüfer zu Prüfern bestellt werden. |
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