GmbHG § 57e Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung
vom 28. Oktober 1994
(1) Dem Beschluß kann die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden, wenn
die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer versehen ist und wenn
ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur
Eintragung in das Handelsregister liegt.
(2) Bei Gesellschaften, die nicht
große im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind, kann die Prüfung auch
durch vereidigte Buchprüfer erfolgen; die Abschlußprüfer müssen von der
Versammlung der Gesellschafter gewählt sein.
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