Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Die Rücklagen können nicht umgewandelt werden, soweit in der zugrunde
gelegten Bilanz ein Verlust, einschließlich eines Verlustvortrags, ausgewiesen
ist. (3) Andere Gewinnrücklagen, die einem bestimmten Zweck zu dienen
bestimmt sind, dürfen nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer
Zweckbestimmung vereinbar ist. |
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