Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Die Erhöhung des Stammkapitals kann erst beschlossen werden, nachdem der
Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung
abgelaufene Geschäftsjahr (letzter Jahresabschluß) festgestellt und über die
Ergebnisverwendung Beschluß gefaßt worden ist.
(3) Dem Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals ist eine Bilanz zugrunde
zu legen. (4) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags
gelten die §§ 57d bis 57o. |
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