GmbHG § 56 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
vom
1. November 2008
(1) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der
Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluß über
die Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden. Die Festsetzung ist in die in
§ 55 Abs. 1 bezeichnete Erklärung des Übernehmers aufzunehmen.
(2) Die §§ 9 und 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
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