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GmbHG § 55a
Genehmigtes Kapital
Fassung vom
1. November 2008
(1) Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführer für höchstens
fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital
bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer
Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Der Nennbetrag des genehmigten
Kapitals darf die Hälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung
vorhanden ist, nicht übersteigen.
(2) Die Ermächtigung kann auch durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags
für höchstens fünf Jahre nach deren Eintragung erteilt werden.
(3) Gegen Sacheinlagen (§ 56) dürfen Geschäftsanteile nur ausgegeben werden,
wenn die Ermächtigung es vorsieht.
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