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GmbHG § 54 Anmeldung und Eintragung der
Satzungsänderung
Fassung vom
1. November 2008
(1) Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des
Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars
versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem
Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten
Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen
Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen.
(2) Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die in § 10 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme
auf die bei dem Gericht eingereichten Dokumente über die Abänderung.
(3) Die Abänderung hat keine rechtliche
Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft
eingetragen ist.
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