Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
||||
(2) Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag
kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
(3) Eine Vermehrung der den
Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur
mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
|
|