Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vor der Eintragung der
Gesellschaft in das Handelsregister bestellt, gelten gilt § 37 Abs. 4 Nr. 3 und
3a des Aktiengesetzes entsprechend. Die Geschäftsführer haben bei jeder Änderung
in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der
Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und
Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das
Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu
machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist (3) Schadensersatzansprüche gegen die
Mitglieder des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in
fünf Jahren. |
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