Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt
werden.
(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur
gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind. (4) Das gleiche
gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage
vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt
worden sind. |
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