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GmbHG § 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
vom 4. Juli 1980
Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
findet § 132 Abs. 1, 3 bis 5 des Aktiengesetzes entsprechende
Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte
Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.
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