Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn
zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken
verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen
nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines
Beschlusses der Gesellschafter. (3) Von diesen Vorschriften kann im
Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden. |
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