Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß
Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden. (3) Wird
dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu
richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten
Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder
Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen
Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind. |
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