Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen,
wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. (3)
Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der
Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz
sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. |
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