Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. (3)
Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. (4) Ein
Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer
Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein
solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung,
welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung
eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft. |
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