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GmbHG § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter
Fassung vom
1. November 2008
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des
Ergebnisses;
1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards
(§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b. die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2. die Einforderung der Einlagen;
3. die Rückzahlung von Nachschüssen;
4. die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie
die
Entlastung derselben;
6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der
Geschäftsführung;
7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten
zum
gesamten Geschäftsbetrieb;
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft
aus der
Gründung oder Geschäftsführung gegen
Geschäftsführer oder Gesellschafter
zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in
Prozessen, welche sie
gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
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