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GmbHG § 45 Rechte der Gesellschafter
vom
1. November 2008
(1) Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der
Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen,
sowie die Ausübung derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen, nach dem Gesellschaftsvertrag.
(2) In
Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags finden die
Vorschriften der §§ 46 bis 51 Anwendung.
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