Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
||||
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der
Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des
§ 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals
erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben
worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur
Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die
Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in
Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben. (4) Die
Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. |
|