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GmbHG § 43a Kreditgewährung aus
Gesellschaftsvermögen
vom
1. November 2008
Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum
gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit
nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der
Gesellschaft gewährt werden. Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne
Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.
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