Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschüssen der
Gesellschafter ist in der Bilanz insoweit zu aktivieren, als die Einziehung
bereits beschlossen ist und den Gesellschaftern ein Recht, durch Verweisung auf
den Geschäftsanteil sich von der Zahlung der Nachschüsse zu befreien, nicht
zusteht. Der nachzuschießende Betrag ist auf der Aktivseite unter den
Forderungen gesondert unter der Bezeichnung "Eingeforderte Nachschüsse"
auszuweisen, soweit mit der Zahlung gerechnet werden kann. Ein dem Aktivposten
entsprechender Betrag ist auf der Passivseite in dem Posten "Kapitalrücklage"
gesondert auszuweisen. (3) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel als solche jeweils gesondert
auszuweisen oder im Anhang anzugeben; werden sie unter anderen Posten
ausgewiesen, so muß diese Eigenschaft vermerkt werden. |
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