Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate
oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs), bis zum Ablauf der ersten
elf Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und
über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die
Frist nicht verlängern. Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für
seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) Hat ein Abschlußprüfer den Jahresabschluß geprüft, so hat er auf
Verlangen eines Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung des
Jahresabschlusses teilzunehmen. (4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung
eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet, so sind die
Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Das Gleiche gilt hinsichtlich eines Einzelabschlusses
nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, wenn die Gesellschafter die Offenlegung eines solchen |
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