Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
||||
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer
oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich
beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine
Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen und daß sie über ihre
unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
|
|