Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen
Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall,
dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke
zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten. (2) Sind mehrere Geschäftsführer
bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft
befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.
Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die
Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die
Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister
eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und
Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon
können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift
der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen. (3) Befinden sich alle Geschäftsanteile
der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand
der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so
ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm
vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer
ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen. |
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