Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder
Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für
die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im
Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz
2 ist auf sie nicht anzuwenden. (4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer
Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im
Ausland verwendet werden, müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung
geführt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im übrigen
gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 für die Angaben
bezüglich der Haupt- und der Zweigniederlassung, soweit
nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. Befindet sich die
ausländische Gesellschaft in Liquidation, so sind auch diese Tatsache sowie alle
Liquidatoren anzugeben. |
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