Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur
statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der
Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag
festgesetzt waren. (3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt. |
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