Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet
ist, darf sie nur erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in
Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder
eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht
zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf. Als Pfand nehmen darf sie solche
Geschäftsanteile nur, soweit der Gesamtbetrag der durch Inpfandnahme eigener
Geschäftsanteile gesicherten Forderungen oder, wenn der Wert der als Pfand
genommenen Geschäftsanteile niedriger ist, dieser Betrag nicht höher ist als das
über das Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen. Ein Verstoß gegen die Sätze 1
und 2 macht den Erwerb oder die Inpfandnahme der Geschäftsanteile nicht
unwirksam; jedoch ist das schuldrechtliche Geschäft über einen verbotswidrigen
Erwerb oder eine verbotswidrige Inpfandnahme nichtig. (3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur Abfindung von
Gesellschaftern nach § 29 Abs. 1, § 122i Abs. 1 Satz 2, § 125 Satz 1 in
Verbindung mit § 29 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern der
Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder nach der
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die Gesellschaft im
Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb
bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu
bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter
verwandt werden darf. |
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