Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit
verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger
erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den
zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger
erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer
Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu
erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten
sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie
in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an
welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes
1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung. (6) Für
die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den
Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung
ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden |
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