Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Im Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses können die
Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge
in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.
(3) Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Im
Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden. (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und abweichender
Gewinnverteilungsabreden nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäftsführer mit
Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von
Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens und
von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die
nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, in andere
Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der
Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. |
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