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GmbHG § 28 Beschränkte Nachschusspflicht
vom
1. November 2008
(1) Ist die Nachschußpflicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so
finden, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes festgesetzt ist, im Fall
verzögerter Einzahlung von Nachschüssen die auf die Einzahlung der Stammeinlagen
bezüglichen Vorschriften der §§ 21 bis 23 entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt im Fall
des § 27 Abs. 4 auch bei unbeschränkter Nachschußpflicht, soweit die
Nachschüsse den im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Betrag nicht
überschreiten.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die
Einforderung von Nachschüssen, auf deren Zahlung die Vorschriften der §§ 21 bis 23 Anwendung finden, schon vor vollständiger
Einforderung der Stammeinlagen zulässig ist.
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