Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
||||
(2) Die Gesellschaft hat den Geschäftsanteil innerhalb eines Monats nach der
Erklärung des Gesellschafters oder der Gesellschaft im Wege öffentlicher
Versteigerung verkaufen zu lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit
Zustimmung des Gesellschafters zulässig. Ein nach Deckung der Verkaufskosten und
des rückständigen Nachschusses verbleibender Überschuß gebührt dem
Gesellschafter.
(3) Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch den Verkauf nicht zu
erlangen, so fällt der Geschäftsanteil der Gesellschaft zu. Dieselbe ist befugt,
den Anteil für eigene Rechnung zu veräußern. (4) Im Gesellschaftsvertrag
kann die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auf den Fall beschränkt werden,
daß die auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschüsse einen bestimmten
Betrag überschreiten. |
|