Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile
zu erfolgen. (3) Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrag auf einen
bestimmten, nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag
beschränkt werden. |
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