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GmbHG § 24 Aufbringung von Fehlbeträgen
vom 1. Januar 1964
Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch
durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen
Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile
aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen
sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
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