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GmbHG § 23 Versteigerung des Geschäftsanteils
vom 1. Januar 1964
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu
erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher
Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit
Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.
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