Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

 


GmbHG § 23 Versteigerung des Geschäftsanteils
vom 1. Januar 1964

Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.

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