Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.
(3) Die Haftung des
Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die
Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt
mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft
als Inhaber des Geschäftsanteils gilt. (4) Der Rechtsvorgänger
erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrags den Geschäftsanteil des
ausgeschlossenen Gesellschafters. |
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